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Recht

From Sterwiki

Recht ist unter anderem ein juristischer Begriff, unter dem oft vereinfachend eine schlichte Gesetzessammlung verstanden wird.

Table of contents
1 Schwierigkeit einer Definition
2 Begriff
3 Grundlagen

3.1 Gesetz als Imperativ
3.2 Rechte und Pflichten
3.3 Wesen des subjektiven Rechts
3.4 Recht als Wertordnung
3.5 Aufbau der Rechtsnormen
3.6 Recht und Moral

4 Teilbedeutungen

4.1 Geltungsbereich

4.1.1 Nationales Recht
4.1.2 Volkerrecht
4.1.3 Gemeinschaftsrecht

4.2 Offentliches Recht und Privatrecht

4.2.1 Offentliches Recht
4.2.2 Privatrecht

4.3 Objektives Recht und subjektives Recht

4.3.1 Objektives Recht
4.3.2 Subjektives Recht

4.4 Absolute Rechte und relative Rechte

4.4.1 Absolutes Recht
4.4.2 Relatives Recht

4.5 Formelles Recht und materielles Recht

4.5.1 Materielles Recht
4.5.2 Formelles Recht

5 Rechtsquellen

5.1 Volkerrecht
5.2 europaisches Gemeinschaftsrecht
5.3 Innerstaatliches Recht

6 Einzelne Rechtsgebiete

6.1 Privatrecht
6.2 Offentliches Recht

6.2.1 Verfassungsrecht
6.2.2 Volkerrecht
6.2.3 Europarecht
6.2.4 Verwaltungsrecht
6.2.5 Rechtspflege
6.2.6 Strafrecht
6.2.7 Sozialrecht
6.2.8 Internetrecht
6.2.9 Steuerrecht

7 Zitat
8 Weiterfuhrende Stichworte
9 Weblinks
10 Siehe auch

Schwierigkeit einer Definition

Recht ist vielgestaltig. Recht regelt alle Lebensbereiche in verschiedenen Kulturkreisen. Recht umfasst viele Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Systematik.

Es ist daher nicht zu erwarten, dass Recht kurz und einpragsam so umfassend definiert werden kann, dass alle wesentlichen Aspekte erfasst werden. Dem Verstandnis dienen daher insbesondere Aussagen zu Teilaspekten (zum Beispiel: formelles Recht, materielles Recht).

Was ist das Recht? Woraus besteht es? Wie wirkt es? Wie entsteht es? Woher nimmt es seine Macht und seine innere Rechtfertigung? Ist ein Recht gerecht? Womit befasst sich Recht? Was bezweckt es? Wie wirkt es sich aus?

Mit einzelnen der Fragen befassen sich Teilgebiete der Rechtswissenschaft oder von Nachbarwissenschaften (Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Politologie, Rechtslinguistik).

Eine Definition des Begriffs 'Recht' kann von zwei grundsatzlich verschiedenen Ansatzen ausgehen:

  • einem formalen Rechtsverstandnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
  • einem mehr inhaltlichen Verstandnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen muss.

Begriff

Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht

  • Regeln fur das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu losen, und deren Einhaltung notfalls durch organisierten Zwang durchgesetzt wird.

Ein mehr inhaltlich orientierter Definitionsversuch ist aus der Antike uberliefert und stand am Beginn der Digesten:

  • Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten).

Eine moderne Definition lautet kurz: 'Recht ist eine Sollensordnung mit dem Merkmal staatlicher Durchsetzbarkeit.'

Grundlagen

Gesetz als Imperativ

Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgange in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll.

Rechtliche Regeln (Gesetze, Rechtsnormen) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln ('Du sollst etwas tun') oder ein Unterlassen ('Du sollst etwas unterlassen oder dulden' oder 'Du darfst etwas nicht tun') fordern.

Rechte und Pflichten

Aus einem Rechtsverhaltnis folgen als Rechtsfolgen Rechte und Pflichten. Der Verkaufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Kaufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentumer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung storen.

Wesen des subjektiven Rechts

Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch eine einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht.

Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewahrt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lasst sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht?

Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualitat.

Anders verhalt es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heisst es: Der Eigentumer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Durfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenuber? Stellt es nicht etwas Positives dar?

Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkaufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Kaufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl 'Der Kaufer soll zahlen', dem Verkaufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute.

Dieses Verstandnis gilt nicht nur fur schuldrechtliche Anspruche, es lasst sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentumer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschliessen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewahren, dass es jedermann verbietet, den Eigentumer in der Nutzung seines Eigentums zu storen, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentumer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentumer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewahrt.

Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zuruckfuhren. Das 'Sollen' ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Uberlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.

Recht als Wertordnung

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkur. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen zugrunde. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Rechtsprobleme gerecht zu losen sind, eine wesentliche Rolle.

Aufbau der Rechtsnormen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, fur welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: 'Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfullt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten'. Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstosses gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschaft nichtig).


Recht und Moral

Es gibt neben dem Recht auch andere Verhaltensnormen fur menschliche Gemeinschaften, zum Beispiel Sitten und Gebrauche. Recht und Moral (Sittlichkeit) decken sich haufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das aussere Verhalten des Menschen, wahrend sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von diesen auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehorden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird.

Teilbedeutungen

Recht lasst sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.

Geltungsbereich

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und internationales Recht, das Volkerrecht.

Nationales Recht

Das nationale Recht lasst sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht.

Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es offentlichrechtliche Gebietskorperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsstandische Korperschaften des offentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die fur ihren Bereich ebenfalls Recht setzen konnen.

Volkerrecht

Das Volkerrecht wirkt uber das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Volkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Volkerrecht entsteht durch Staatsvertrage zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsatze des Volkerrechts.

Gemeinschaftsrecht

Ein Recht eigener Art stellt das Gemeinschaftsrecht der Europaischen Union dar.

Offentliches Recht und Privatrecht

Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in offentliches Recht und Privatrecht. Das offentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Uber-/ Unterordnungsverhaltnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.

Offentliches Recht

Das offentliche Recht regelt das Verhaltnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Tragern offentlicher Gewalt sowie das Verhaltnis der Verwaltungstrager oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehort zum offentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Volkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im offentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, wahrend im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenuber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehort insbesondere das burgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.

Objektives Recht und subjektives Recht

Objektives Recht

Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heisst die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhaltnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu ubergeordneten Hoheitstragern oder zwischen solchen Hoheitstragern geregelt ist.

Diese Regeln konnen ausdrucklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wortlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrucklich von 'Gesetzen'. Oder diese Regeln konnen sich in langjahriger Ubung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatze (Richterrecht) gehoren zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zahlt man schliesslich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die haufig nicht im einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lucken als grundlegende Massstabe herangezogen werden (beispielsweise der Grundsatz von 'Treu und Glauben' der allerdings fur das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).

Subjektives Recht

Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Absolute Rechte und relative Rechte

Die subjektiven Rechte kann man einteilen in absolute und relative Rechte

Absolutes Recht

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heisst von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf korperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Personlichkeitsrecht.

Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentumer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschliessen. Man spricht deshalb auch von einem 'Herrschaftsrecht', einem 'dinglichen Recht' oder einem Recht 'an einer Sache'. Neben dem Eigentum als grundsatzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschrankte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Besitz oder den Niessbrauch. Auch diese sind absolute Rechte.

Relatives Recht

Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, namlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu konnen (§ 194 BGB). Dazu gehoren typischerweise die Rechte aus Vertragen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Kaufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkaufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Korpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB).

Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begrunden, zu verandern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kundigungserklarungen, die Anfechtung von Willenserklarungen oder der Rucktritt vom Vertrag.

Formelles Recht und materielles Recht

Materielles Recht

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist (vergleiche § 211 StGB), oder die Vorschrift im Burgerlichen Gesetzbuch, dass bei einer Pflichtverletzung in einem Vertragsverhaltnis der Glaubiger Schadensersatz verlangen kann (vergleiche § 280 BGB).

Formelles Recht

Diejenigen Regelungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige wie die Strafprozessordnung fur das Strafrecht, die Zivilprozessordnung oder die Verwaltungsgerichtsordnung. Formelles Recht sind auch die Regelungen uber das Verfahren, in dem im offentlichen Recht Verwaltungsakte erlassen werden wie das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsquellen

Volkerrecht

  • Staatsvertrage
  • Gewohnheitsrecht
  • allgemeine Rechtsgrundsatze

europaisches Gemeinschaftsrecht

  • Primares Gemeinschaftsrecht (Vertrage)
  • Sekundares Gemeinschaftsrecht
    • Verordnung
    • Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar fur den Einzelnen)

Innerstaatliches Recht

  • Verfassung
  • formliches Gesetz
  • Rechtsverordnung
  • Satzung
  • Richtlinie, Verwaltungsvorschrift

Neben dem von offentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen fur einzelne Rechte und Pflichten auch:

  • Vertrag
  • einseitige Willenserklarung (Testament)
  • Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
  • Einzelakt (Verwaltungsakt)
  • Gerichtsurteil

Einzelne Rechtsgebiete

Die nachstehende Kurzubersicht uber die Rechtslage in Deutschland beschrankt sich aus Grunden der Ubersichtlichkeit auf einige wichtige Rechtsgebiete. Strafrecht und Prozessrecht sind zutreffend beim offentlichen Recht eingeordnet.

Ausfuhrlicher siehe unter Systematische Struktur Deutsches Recht.

Privatrecht

  • Burgerliches Recht (BGB)
    • Allgemeine Lehren, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
  • Handelsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Borsenrecht
  • Versicherungsrecht
  • Wertpapierrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
    • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Markenrecht
    • Urheberrecht, Verlagsrecht
  • Arbeitsrecht
    • Individuelles Arbeitsrecht, Kollektives Arbeitsrecht
  • Internationales Privatrecht

Offentliches Recht

Verfassungsrecht

  • Grundgesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz
  • Staatskirchenrecht

Volkerrecht

Europarecht

Verwaltungsrecht

  • Allgemeines Verwaltungsrecht
    • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Besonderes Verwaltungsrecht
    • Kommunalrecht
    • Beamtenrecht
    • Wehrrecht
    • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Auslanderrecht, Versammlungsrecht, Bauordnungsrecht, Arzneimittelrecht, Lebensmittelrecht, Jugendschutzrecht, Strassenverkehrsrecht
    • Offentliche Einrichtungen
      • Schulrecht, Hochschulrecht, Krankenhausrecht, Strassenrecht, Eisenbahnrecht
    • Planungsrecht
      • Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch
    • Umweltrecht
      • Bundesimmissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Atomgesetz
    • Chemikalienrecht
      • Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Chemikalien-Gift-Informationsverordnung, FCKW-Halon-Verbotsverordnung, ChemStrOWiV, Reach-System, EINECS, Elincs, NLP-Liste, Toxic Substances Control Act
    • Wirtschaftsverwaltungsrecht
      • Gewerberecht, Handwerksrecht, Gaststattenrecht
      • Kartellrecht, insbesondere Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen
      • Telekommunikationsrecht
    • Medienrecht
      • Presserecht, Rundfunkrecht, Recht der neuen Medien, Internetrecht

Rechtspflege

  • Gerichtsverfassungsrecht
  • Berufsrecht der Rechtspflege
    • Richter, Rechtspfleger, Notar, Rechtsanwalt
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
    • Zivilprozessrecht
      • Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzordnung
    • Freiwillige Gerichtsbarkeit
    • Strafprozessrecht, Strafvollzug
  • Arbeitsgerichtsbarkeit
  • Verwaltungsgerichtsordnung
  • Sozialgerichtsgesetz
  • Finanzgerichtsordnung

Strafrecht

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeine Lehren, Einzelne Tatbestande
  • Jugendgerichtsgesetz (materielles und formelles Jugendstrafrecht)
  • Nebenstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

Sozialrecht

  • Sozialversicherungsrecht, Ausbildungsforderungsrecht, Sozialhilferecht

Internetrecht

Domainrecht, Haftung fur Links, Recht bei Onlineauktionen, Recht des E-Commerce, Urheberrecht

Steuerrecht

  • Steuerrecht
    • Abgabenordnung, Einkommensteuerrecht, Erbschaftsteuer, Mehrwertsteuer
  • Haushaltsrecht

Zitat

  • Die ursprungliche Quelle des gegenwartigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der romischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
  • Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx

Weiterfuhrende Stichworte

  • Abkurzungen Recht
  • Gerechtigkeit
  • Grundrechte
  • Jurist
  • Justiz
  • Kriminologie
  • Stichwortverzeichnis Recht
  • Menschenrechte
  • Politik
  • Rechtswissenschaft
  • Systematische Struktur Deutsches Recht
  • Verbrechen



Weblinks

  • Deutsches RechtsWorterbuch (DRW) (http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/)
  • Quellen zum Deutschen Recht (http://blat.antville.org/stories/210457/)
  • Anwalt-Suchservice (http://www.anwalt-suchservice.de/)
  • Internetratgeber Recht (http://www.internetratgeber-recht.de/)
  • Osterreichische Rechtsdatenbank (http://www.ris.bka.gv.at/)

Siehe auch

  • Zugriffsrechte (EDV)

Eine Ubersicht der Rechtsthemen in Wikipedia bietet das Portal Recht.


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